
Vor Gericht gelten Tiere als Verbrauchsgüter. Wer sich ein Haustier kauft, denkt sicher nicht darüber nach, das neue Familienmitglied zurückzugeben. Aber was macht man eigentlich, wenn der Verkäufer Mängel verschwiegen hat?
Die wichtigsten Rechtsfragen rund ums Haustier.
● Was kann ich tun, wenn das Tier krank ist, obwohl es als gesund verkauft wurde?
Sie können dann den Kaufpreis mindern oder den Vertrag rückabwickeln. Auch für Tiere gelten die Regeln eines Verbrauchsgüter-Kaufes.
● Muss der Züchter Geld für den Tierarzt bezahlen?
Nein. Er kann den Preis mindern oder das Tier zurücknehmen. Zu mehr ist er nicht verpflichtet, so das Landgericht Kleve. Dem Züchter kann kein Verschulden zu Last gelegt werden, wenn die Krankheit bei Übergabe nicht zu erkennen war, Az.: 5 S 99/03.
● Welche Rechte hat man beim Tierkauf?
Dieselben wie beim Kauf eines Gegenstandes: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beläuft sich auf zwei Jahre. In dieser Zeit können Mängel reklamiert werden. Dazu gehören auch verschwiegene Erbkrankheiten oder andere angeborene Gesundheitsbeeinträchtigungen. Tipp: Verzichten Sie auf den vertraglichen Haftungsausschluss. Dieser ist für gewerbliche Händler unzulässig. Das gilt auch für Tiere!
● Benötigt man ein Tierarzt-Gutachten als Nachweis?
Treten die Beeinträchtigungen des Tieres innerhalb von sechs Monaten nach Kauf des Tieres auf, muss der Kunde nichts beweisen. Danach kann aber ein Gutachten hilfreich sein, wenn der Züchter behauptet, dass „Mängel“ erst in der Obhut des neuen Halters entstanden sind.
● Wann gilt ein Tier als gebraucht?
Hier gibt es eine Ausnahme von den Vorschriften für Gebrauchsgüter. Welpen, die zwischen der achten und zwölften Lebenswoche an den neuen Besitzer übergeben werden, sind in der Regel als neu anzusehen. Fohlen dagegen gelten dann noch als neu, wenn sie noch nicht von der Mutter abgesetzt und nicht zugeritten sind. Ein Fohlen von sechs Monaten ist also keinesfalls „gebraucht“, so der Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 3/06.
● Was bezeichnet man als Mangel an einem Tier?
Das kann ganz unterschiedlicher Natur sein. Wenn zum Beispiel ein Tier nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wurde zum Beispiel eine unfruchtbare Zuchthündin verkauft, ein ängstlicher, unselbstständiger Hütehund oder ein nicht schussfester (heißt so im Fachjargon) Jagdhund, dann ist das mangelhaft.
Anmerkung: Tierschützer und -ärzte sind gegen die Einordnung der Tiere als Verbrauchsgüter Sturm gelaufen. Deutschland ist aber an die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gebunden, die das so definiert.
Gelesen bei: BZ

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Die Raben und Krähen bilden zusammen die Gattung Corvus in der Familie der Rabenvögel (Corvidae).